Der Vereinsvorstand
Hannes Hochmeister
Obmann
Dr. Ursula Baatz
Obmann-Stellvertreterin
Sabine Müller-Funk
Schriftführerin
Fabian Pollack
Schriftführerin-Stellvertreter
Organisation
Susanne Nückel
Michaela Mück
Raumfotos vom Institut: © Georg Oberweger, © Michaela Mück
Statuten
Bund für neue Lebensform
Satzungen
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen: »Bund für neue Lebensform«, hat seinen Sitz in Wien
und ist unpolitisch. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Die
Vereinstätigkeit ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn gerichtet.
§ 2. Zweck
Der Verein stellt sich die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der
Gesundheitspflege, Erziehung und Volksbildung, insbesondere durch Förderung neuer
Lebensformen zur Aufgabe.
Die Verwirklichung soll geeignet sein zur Gesundung in körperlicher, seelischer und
geistiger Hinsicht zu führen. Die wichtigste Voraussetzung neuer, gesunder
Lebensformen ist die Vereinigung des Menschen mit der Erde im Kleinen und im
Großen. Dies in engster Zusammenarbeit mit allen Bestrebungen, welche sich die
Kultur als Ziel setzen und insbesondere an der Harmonisierung der wesentlichen
geistigen Tendenzen des Ostens und des Westens der Erde arbeiten.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Da die Verwirklichung neuer Lebensformen hauptsächlich ein Erziehungswerk ist,
betrachtet es der Verein als eine seiner Hauptaufgaben Erziehungsstätten zu errichten,
die in seinem Sinne wirksam werden können. Eine solche Erziehungsstätte ist das
bereits bestehende und vom Verein geführte Institut Dr. Schmida, das nach der
Gründerin des Instituts, Dr. Susanne Schmida, benannt ist. Ausdrückliches Ziel des
Vereins ist es, dieses Institut zu erhalten und seine Tätigkeit gemäß den oben
genannten Zielsetzungen zu erweitern.
1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und
materiellen Mitteln erreicht werden.
2) Als ideelle Mittel dienen:
a) Wissenschaftliche, künstlerische und praktische Arbeiten und deren
Verbreitung durch Veranstaltungen, Kurse, Vorträge, Seminare,
Aufführungen, Symposien und Kongresse unter Einschluss der hierzu
nötigen Nebenleistungen, Einzelberatungen und Diskussionsabende.
b) Herausgabe von regelmäßigen und unregelmäßigen, den jeweiligen
Rechtsvorschriften entsprechenden Druckschriften und anderen Medien –
Video- und Audioaufzeichnungen (analog und digital) und Errichtung einer
Medien-Bibliothek.
c) Zusammenarbeit mit ähnlichen Organisationen und Personen des In- und
Auslandes.
3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Nutzungsgebühren, Erträgnisse aus
vereinseigenen Tätigkeiten und Unternehmungen,
b) Spenden, Sammlungen, Vermächtnissen, Darlehen, Subventionen,
Erbschaften und Förderungen von öffentlichen und privaten Stellen und
sonstigen Zuwendungen
c) Entgeltliche Abgabe von Lehrmitteln und Medien die der Vermittlung des
Inhalts der Vereinstätigkeit dienen.
d) Eintrittsgebühren von Kursen, Seminaren, Ausbildungen,
Abendveranstaltungen, Symposien und Kongressen
§ 4. Arten der Mitgliedschaft
1) ordentlichen Mitgliedern, das sind physischen Personen, die eine der
jeweiligen Studienrichtung angemessene Ausbildung, die in Bezug zur Tätigkeit
am Institut steht, haben. Z.B.: Yoga vier Jahre, Körpertherapie drei Jahre, -‐
(therapeutischer und pädagogischer) Tanz vier Jahre, oder ein vom Vorstand
anerkanntes analoges Studium vollbracht haben, und die sich voll an der
Vereinsarbeit beteiligen. Insbesondere Beteiligung an der Koordination,
Organisation und Verwaltung und Instandsetzung und Verbesserung der
Infrastruktur des Vereinslokals-‐ Institut Dr. Schmida. Vorerst wird eine
Probezeit von sechs Monaten, die dem gegenseitigen Kennenlernen dienen soll,
eingeräumt. Der Vorstand behält sich jedoch auch vor Mitglieder abzulehnen.
2) Außerordentliche Mitgliedern, das sind solche physischen und juristischen
Personen, die Leistungen des Vereines in Anspruch nehmen und die vom
Vorstand festgesetzte Beträge leisten.
3) Stiftern, das sind solche physische oder juristische Personen, die einen
einmaligen Beitrag von mindestens € 600,– bis 1.000,– oder regelmäßige
kleinere Beiträge leisten.
4) Ehrenmitgliedern, das sind solche, die auf Grund bedeutender, die Zwecke des
Vereins fördernder wissenschaftlicher, künstlerischer oder sonstiger Arbeiten
leisten oder geleistet haben und von der Generalversammlung ernannt werden.
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die im § 4.
aufgezählten Bedingungen erfüllen sofern sie vom Vorstand aufgenommen werden
sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften die in einen
ähnlichen Bildungsauftrag handeln.
2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die
Generalversammlung.
3) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen Mitgliedern und Stiftern
entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen
verweigert werden. Auf die Aufnahme besteht kein Rechtsanspruch.
§6. Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust
der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und
durch Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen. Er muss dem
Vorstand mindestens ein Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt
die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für
die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
2) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses
trotz zweimaliger Mahnung länger als 2 Monate mit den vereinbarten
Zahlungen im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Forderungen bleibt hievon unberührt.
3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen
grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens
verfügt werden.
4) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs.3 genannten
Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen
werden.
§7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Alle Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen des Vereines
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive
Wahlrecht, steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu
verlangen.
4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung
einer Generalversammlung verlangen.
5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen
verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche
Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung,
sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des
Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr
und , der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich
beschlossenen Höhe verpflichtet.
§8. Die Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer
und das Schiedsgericht
§ 9. Der Vorstand
Der Vorstand ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes
1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und
Stellvertreter*in, Schriftführer*in und Stellvertreter*in sowie Kassier*in und
Stellvertreter*in.
2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch
Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder
Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten
auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das
die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen hat.
3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede
Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von
ihrer Stellvertreter*in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist
auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige
Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e
Stellvertreter*in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten
anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen
Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion
eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw
Vorstandsmitglieds in Kraft.
10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl
bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 10. Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden
Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und
Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses;
3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
4) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung
und den geprüften Rechnungsabschluss;
5) Verwaltung des Vereinsvermögens; Festsetzung der Kostenersätze
6) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen
Vereinsmitgliedern;
7) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 11. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die
Schriftführer*in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der
Vereinsgeschäfte.
2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche
Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der
Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in
Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau
oder der Kassier*in. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern
und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw.
für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des
Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen;
im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch
das zuständige Vereinsorgan.
5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand.
6) Die Schriftführer*in führt die Protokolle der Generalversammlung und des
Vorstands.
7) Die Kassier*/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich.
8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des
Schriftführers/der Schriftführerin oder der Kassier*in ihre Stellvertreter/innen.
§ 12. Die Generalversammlung
1) Die Generalversammlung ist die »Mitgliederversammlung« im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle vier Jahre
statt.
2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder
b. der ordentlichen Generalversammlung
c. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
d. Verlangen der Rechnungsprüfer Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators binnen vier Wochen statt.
3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem
Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-‐Mail (an die vom Mitglied dem Verein
bekanntgegebene Fax-‐Nummer oder E-‐Mail-‐Adresse) oder Brief bzw. Aushang im
Vereinslokal einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter
Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand
(Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder
durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telfax oder per E-‐Mail
einzureichen.
5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Stimmberechtigt sind nur die Ordentlichen-‐ und die Ehrenmitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes
Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit
denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll,
bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in
dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den
Vorsitz.
§13. Aufgaben der Generalversammlung
1) Beschlussfassung über den Voranschlag;
2) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
3) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
4) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
5) Entlastung des Vorstands;
6) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und für außerordentliche Mitglieder;
7) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
8) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§14. Die Rechnungsprüfer
1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer
von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Im Sinne des
Vereinsgesetzes kann an Stelle der zwei Rechnungsprüfer ein
Wirtschaftstreuhänder bestellt werden.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die
Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung
über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der
Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 15. Das Versöhnungsteam – Schiedsgericht
1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist zu deren
Schlichtung vorerst ein Versöhnungsteam zu konstituieren;
2) Das Versöhnungsteam setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart
gebildet, dass jeder Streitteil aus eigenem, über Aufforderung des anderen
Streitteiles oder des Leitungsorganes binnen 14 Tagen ein ordentliches
Vereinsmitglied namhaft macht. Diese haben sich binnen 14 Tagen auf einen
Vorsitzenden des Versöhnungsteams zu einigen, der/die auch Nichtmitglied
sein kann. Mangels einer Einigung durch die Streitparteien erfolgt die Einigung
durch Losentscheid. Sollte ein Streitteil der Aufforderung zur
Namhaftmachung eines Schiedsrichters nicht fristgerecht entsprechen, ist der
Leitungsorgan über Aufforderung des anderen Streitteiles verpflichtet,
seinerseits nach billigem Ermessen für den säumigen Streitteil ein Mitglied
namhaft zu machen;
3) Für den Fall, daß die Schlichtung der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis
durch das Versöhnungsteam nicht nach maximal drei Verhandlungen bzw.
nicht innerhalb von vier Wochen nach Konstituierung erfolgt, hat sich das
Versöhnungsteam als Schiedsgericht zu erklären. Sofern die bisherigen
Mitglieder des Versöhnungsteams die Funktion eines Schiedsrichters nicht
übernehmen wollen, sind sie im Sinne Absatz 2 sinngemäß zu bestellen.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen.
Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig
§ 16. Auflösung des Vereins
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist
– über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/n AbwicklerIn
zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung
der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes
allenfalls vorhandene Vereinsvermögen muss einer Organisation zur
ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige
Zwecke im Sinne der §§ 34ff. der Bundesabgabenordnung zugeführt werden.